onsgespräch auf Ton- und allenfalls auch Bildträger aufzunehmen, abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig, zumal keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vorliegen. Auf die von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.