Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.234 (STA.2022.1851) Art. 318 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023 be- gegenstand treffend Aufnahme eines forensisch-psychiatrischen Explorationsge- sprächs auf Ton- und allenfalls Bildträger in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Straftatbestände, u.a. wegen Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung und (sexueller) Nötigung. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 stellte sie ihm in Aussicht, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe datiert vom 18. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, mit welcher er sich u.a. zur in Aussicht gestellten psy- chiatrischen Begutachtung äusserte. Er beantragte (nebst anderem) die Teilnahme seiner amtlichen Verteidigerin an den Explorationsgesprächen, allenfalls in einem Nebenraum "per Video". Eventualiter seien die Explora- tionsgespräche aufzunehmen und die Audiodateien zu den Akten zu neh- men. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zeigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die Durchführung der psychiatrischen Begut- achtung durch B._____, […], an. Den Antrag auf Teilnahme der amtlichen Verteidigerin an allfälligen Explorationsgesprächen und den Antrag auf Ver- pflichtung der Gutachterin, ein allfälliges Explorationsgespräch aufzuneh- men, wies sie ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer (persönlich) erhob gegen die ihm am 27. Juli 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag, dass die Explorationsgespräche aufzu- nehmen seien. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit Verfügung vom 26. Juli 2023 den vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 gestellten Antrag, die mit sei- ner Begutachtung beauftragte Gutachterin sei anzuweisen, das Explorati- -3- onsgespräch auf Ton- und allenfalls auch Bildträger aufzunehmen, abge- wiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig, zumal keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vorliegen. Auf die von einem hinreichenden Rechts- schutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverstän- dige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachver- halts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO). Sie erteilt ihr einen schrift- lichen Auftrag; dieser enthält gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO: a. die Bezeichnung der sachverständigen Person; b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Ver- antwortung einsetzen kann; c. die präzis formulierten Fragen; d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens; e. den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB. Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die sachverständige Per- son ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammen- hang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden (Art. 185 Abs. 4 StPO). Bei solchen Erhe- bungen kann die beschuldigte Person aber die Mitwirkung oder Aussage verweigern, worauf sie von der sachverständigen Person vorgängig hinzu- weisen ist (Art. 185 Abs. 5 StPO). 3. 3.1. Die Explorationsgespräche, deren Aufnahme der Beschwerdeführer bean- tragt, sind Erhebungen der sachverständigen Person i.S.v. Art. 185 Abs. 4 StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 [BBI 2006 1085], S. 1212), weshalb es grundsätzlich an der sachverständigen Person ist, im Rahmen des rechtlich Zulässigen -4- auch über die Durchführungsmodalitäten der Explorationsgespräche zu entscheiden. Hierzu zählt, wie sogleich zu zeigen ist, auch die Frage, ob allfällige Explorationsgespräche auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. 3.2. 3.2.1. Die Schweizerische Strafprozessordnung verpflichtet die sachverständige Person in den in E. 2 dargelegten Bestimmungen (Art. 182 ff. StPO) nicht zur Bild- oder Tonaufzeichnung oder sonstigen Protokollierung der Explo- rationsgespräche. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Bestimmungen zur Protokollierung (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 76 ff. StPO) ableiten, die einzig bei justizkonformen Verhören anwendbar sind, nicht aber bei Explorationsgesprächen forensisch-psychi- atrischer Experten. Während nämlich Einlassungen im Verhör der beschul- digten Person als Beweismittel vorgehalten werden können, dienen Explo- rationsgespräche forensisch-psychiatrischer Experten einzig dazu, diesen ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 253 E. 3.7). Mit anderen Worten stellt das Explorationsgespräch für sich kein Beweismittel dar, sondern dient dieses der Erstellung des Beweismittels, d.h. des Gut- achtens, welches von den Strafverfolgungsbehörden zu würdigen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.2). Selbst wenn die sachverständige Person das Gespräch für ihre eigenen Zwecke − als Hilfsmittel zur späteren Erstellung des Gutachtens − mittels Ton- oder Videoaufnahmen festhalten möchte, verleiht dies den Parteien kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht in diese Aufzeichnungen (vgl. DO- NATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 188 StPO). Dies bestätigte das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.2 hinsichtlich eines durch die sach- verständige Person aufgezeichneten Explorationsgesprächs mit einem Op- fer, in welches die dortige Vorinstanz und die Parteien keinen Einblick hat- ten. Denn auch diesfalls gilt das hiervor Gesagte bzw. ändert auch das frei- willige Aufzeichnen eines Explorationsgesprächs nichts daran, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel handelt. Ob und inwiefern dies anders zu beurteilen wäre, falls sich aus im Gutachten wiedergegebenen Erhebungen unmittelbar belastende Umstände ableiten liessen, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da noch gar kein Gutachten vorliegt. 3.2.2. Auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs kann der sachverständigen Person keine derartige Verpflichtung auferlegt werden: -5- Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtli- che Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nach massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gut- achtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6). In Nachachtung des Gehörsanspruchs wird dem Beschwer- deführer und seiner Verteidigung folglich gestützt auf Art. 188 StPO das schriftlich zu erstattende forensisch-psychiatrische Gutachten zur Kenntnis zu bringen sein. Damit erlangt er auch Akteneinsicht bezüglich von ihm wo- möglich gegenüber der Gutachterin gemachten und von dieser als wesent- lich erachteten und deshalb im Gutachten aufgeführten Aussagen. Dazu kann er Stellung nehmen und gegebenenfalls eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw. eine Zeu- geneinvernahme der Gutachterin verlangen. Damit wird sowohl seinem Ge- hörsanspruch als auch seinem Anspruch auf ein faires Verfahren genüge getan. 3.3. Zusammenfassend besteht für die Aufzeichnung oder Protokollierung ei- nes Explorationsgesprächs keine rechtliche Grundlage, weshalb der sach- verständigen Person für die Durchführung der Explorationsgespräche keine Vorgaben zu machen sind. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine allfällige Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard