auszumachen, immerhin hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. August 2023 festgehalten, der dringende Tatverdacht gegen den Gesuchsteller habe nach wie vor nicht "entkräftet" werden können (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2023, E.6.3 in HA.2023.357). 3.3. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob das Ausstandsgesuch überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, d.h. "ohne Verzug" gestellt wurde (vgl. Stellungnahme Betroffene, Ziff. II.3.).