3.2.6. Schliesslich sieht der Gesuchsteller die Befangenheit der Betroffenen darin, dass diese die Aussagen der Eheleute C._____ und D._____ als sehr glaubwürdig eingestuft habe (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2). Dies ist eine rechtliche Würdigung, die ebenfalls nicht bereits für den Anschein der Befangenheit der Betroffenen spricht. Vielmehr ist es deren Aufgabe als Staatsanwältin, die Beweise dahingehend zu würdigen, dass sie die aus ihrer Sicht erforderlichen Verfahrensschritte im Verfahren ST.2023.348 vornehmen kann. Eine krasse Fehleinschätzung ist hier nicht -8-