Einerseits hat die Staatsanwaltschaft Q._____ hierzu keine Stellungnahme abzugeben, andererseits ist es mit Blick auf Akten im Verfahren ST.2023.2163 und die am 9. August 2023 unbestritten erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2) nachweislich falsch, wenn der Gesuchsteller vorbringt, man habe mit Bedenken feststellen müssen, dass weder eine Beweiswürdigung stattfinde, noch überhaupt ermittelt werde.