vernahmen immerhin eingeräumt […], das Opfer C._____ am 15.01.2023 bedroht und beschimpft zu haben, um sie dazu zu bringen den Kater herauszugeben (den diese gar nicht hatte)". Ein besonders krasser Fehler, der den Anschein der Befangenheit der Betroffenen und damit deren Ausstand rechtfertigte, ist darin nicht zu sehen. Gleiches gilt in Bezug auf den sinngemässen Vorwurf, die Betroffene habe keine Stellungnahme zu den "Beweisen, Hinweisen und Indizien" abgegeben, die die Schuld der Eheleute C._____ und D._____ belegen würden. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft Q.__