Insbesondere hätte die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers diese Eingaben ohne Weiteres direkt an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einreichen können bzw. müssen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf, seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 seien "von der leitenden Staatsanwältin gerügt" worden, obwohl diese Sinn ergäben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte bewiesen werden können.