Nicht nachvollziehbar ist sodann, welche Eingaben seiner Verteidigung die Betroffene zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet haben soll. Dies kann jedoch offenbleiben, da hierin ohnehin kein besonders krasser Fehler zu sehen wäre, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Insbesondere hätte die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers diese Eingaben ohne Weiteres direkt an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einreichen können bzw. müssen.