3.2.2. Vorab enthält das Gesuch vom 31. Juli 2023 keine Hinweise auf schwere Verfahrensfehler. Der Gesuchsteller rügt vielmehr in allgemeiner Art die seiner Ansicht nach einseitige Verfahrensführung durch die Betroffene. Insbesondere genügt der blosse Hinweis auf "andere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348", welche der Gesuchsteller "aus Ermittlungstaktischen Gründen" nicht nennt, von vornherein nicht zur Annahme einer schweren Amtspflichtverletzung. Nicht nachvollziehbar ist sodann, welche Eingaben seiner Verteidigung die Betroffene zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet haben soll.