3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf angebliche Verfahrensfehler der Betroffenen im Verfahren ST.2023.348. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensfehler, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Eine -6- schwere Amtspflichtverletzung der Betroffenen ist – wie sich aus dem Folgenden ergibt − nicht ersichtlich: