3.1.2. Die Betroffene erachtet den Vorwurf, wonach sie befangen sei, als haltlos. Die angeblichen, vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler im Verfahren ST.2023.348 seien weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers seien dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stets die wesentlichen Akten beigelegt worden. Verfahrensfehler lägen damit nicht vor.