Somit müsse davon ausgegangen werden, dass im Verfahren ST.2023.2163 eine professionelle und unparteiische Beweisführung nicht zu 100 % garantiert werden könne. Es seien auch noch andere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348 begangen worden, "aus Ermittlungstaktischen Gründen" äussere er sich dazu nicht weiter, jedoch spreche einiges dafür, "dass ein Wechsel von Belang" sei.