Die Betroffene habe zudem Eingaben seiner amtlichen Verteidigerin im Verfahren ST.2023.348 zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet. Dazu komme, dass seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 von der "leitenden Staatsanwältin" gerügt würden, obwohl diese Sinn ergäben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte bewiesen werden können. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass im Verfahren ST.2023.2163 eine professionelle und unparteiische Beweisführung nicht zu 100 % garantiert werden könne.