3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, im Strafverfahren ST.2023.2163 könne aus Befangenheitsgründen der Betroffenen eine korrekte Beweisführung und Strafverfolgung der Täter nicht garantiert werden. Hierfür sprächen "einige Fehler, die im Verfahren ST.2023.348 gemacht" worden seien. Daraus ergebe sich, dass eine Begünstigung sowie eine unterlassene Beweiswürdigung vorliege und immer noch anhalte. Die Betroffene habe zudem Eingaben seiner amtlichen Verteidigerin im Verfahren ST.2023.348 zurückgehalten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet.