2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegende Instruktion gegenseitiger Strafklagen durch die Betroffene grundsätzlich unproblematisch ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Strittig und zu prüfen ist, ob der sinngemäss geltend gemachte und einzig in Betracht fallende Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art.