Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.232 (STA.2023.2163) Art. 303 Entscheid vom 22. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Q._____ in der Strafsache gegen C._____ und D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Staatsanwältin B._____ (fortan: Betroffene), Staatsanwaltschaft Q._____, führt gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung, wegen mehrfacher Beschimpfung und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (ST.2023.348). Ihm wird zusammengefasst vorge- worfen, seine Nachbarin C._____ mehrfach bedroht und beschimpft zu ha- ben, um sie dazu zu bringen, seinen Kater herauszugeben. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft Q._____ erstat- tete der Gesuchsteller Strafanzeige gegen C._____ und deren Ehemann D._____ wegen diverser Tatbestände. 2.2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 an die Betroffene erstattete die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers in dessen Auftrag ebenfalls Strafanzeige und Strafantrag gegen C._____ wegen Sachentziehung und "Strafanzeige (und wo notwendig Strafantrag)" wegen falscher Anschuldigung und Irre- führung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem gegen den Gesuch- steller laufenden Strafverfahren (ST.2023.348) sowie wegen übler Nach- rede und Verleumdung betreffend die mit Schreiben vom 11. und 25. Mai 2023 berichteten Vorfälle. 2.3. Das gestützt auf die Schreiben vom 29. Mai und 1. Juni 2023 eröffnete Strafverfahren wird ebenfalls von der Betroffenen geführt (ST.2023.2163). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsan- waltschaft Q._____ ein Ausstandsgesuch gegen die Betroffene wegen Be- fangenheit im Strafverfahren ST.2023.2163. 3.2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 leitete die Betroffene das Ausstandsge- such des Gesuchstellers vom 31. Juli 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und stellte fol- gende Anträge: -3- " 1. Das Ausstandsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers." 3.3. Mit Eingabe vom 11. August 2023 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. 1.2. Das Ausstandsgesuch betrifft die Staatsanwaltschaft Q._____, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegende Instruktion gegenseitiger Straf- klagen durch die Betroffene grundsätzlich unproblematisch ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Strittig und zu prüfen ist, ob der sinngemäss gel- tend gemachte und einzig in Betracht fallende Ausstandsgrund der Befan- genheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. -4- 2.2. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV aller- dings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staats- anwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die be- lastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlas- tenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwalt- schaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staats- anwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm er- lauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusse- rungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). -5- Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders ver- hält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Be- fangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, im Strafverfahren ST.2023.2163 könne aus Befangenheitsgründen der Betroffenen eine korrekte Beweisführung und Strafverfolgung der Täter nicht garantiert werden. Hierfür sprächen "einige Fehler, die im Verfahren ST.2023.348 gemacht" worden seien. Daraus er- gebe sich, dass eine Begünstigung sowie eine unterlassene Beweiswürdi- gung vorliege und immer noch anhalte. Die Betroffene habe zudem Einga- ben seiner amtlichen Verteidigerin im Verfahren ST.2023.348 zurückgehal- ten und nicht an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wei- tergeleitet. Dazu komme, dass seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 von der "leitenden Staatsanwältin" gerügt würden, obwohl diese Sinn ergä- ben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte be- wiesen werden können. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass im Verfahren ST.2023.2163 eine professionelle und unparteiische Beweis- führung nicht zu 100 % garantiert werden könne. Es seien auch noch an- dere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348 begangen worden, "aus Ermitt- lungstaktischen Gründen" äussere er sich dazu nicht weiter, jedoch spre- che einiges dafür, "dass ein Wechsel von Belang" sei. 3.1.2. Die Betroffene erachtet den Vorwurf, wonach sie befangen sei, als haltlos. Die angeblichen, vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler im Ver- fahren ST.2023.348 seien weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers seien dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau stets die wesentlichen Akten beigelegt worden. Verfahrensfehler lägen damit nicht vor. 3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf angebliche Verfahrensfehler der Betroffe- nen im Verfahren ST.2023.348. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfah- rensfehler, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Eine -6- schwere Amtspflichtverletzung der Betroffenen ist – wie sich aus dem Fol- genden ergibt − nicht ersichtlich: 3.2.2. Vorab enthält das Gesuch vom 31. Juli 2023 keine Hinweise auf schwere Verfahrensfehler. Der Gesuchsteller rügt vielmehr in allgemeiner Art die seiner Ansicht nach einseitige Verfahrensführung durch die Betroffene. Ins- besondere genügt der blosse Hinweis auf "andere Fehler im Strafverfahren ST.2023.348", welche der Gesuchsteller "aus Ermittlungstaktischen Grün- den" nicht nennt, von vornherein nicht zur Annahme einer schweren Amts- pflichtverletzung. Nicht nachvollziehbar ist sodann, welche Eingaben seiner Verteidigung die Betroffene zurückgehalten und nicht an das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet haben soll. Dies kann jedoch offenbleiben, da hierin ohnehin kein besonders krasser Fehler zu sehen wäre, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Insbe- sondere hätte die amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers diese Einga- ben ohne Weiteres direkt an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einreichen können bzw. müssen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf, seine Anzeigen im Verfahren ST.2023.2163 seien "von der leitenden Staatsanwältin gerügt" worden, obwohl diese Sinn ergäben, da es sich um eine falsche Anschuldigung handle und dies hätte bewiesen werden können. 3.2.3. Soweit der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 11. August 2023 (Post- aufgabe) rügt, die Betroffene habe nicht nur der Gutachterin Frau Dr. med. F._____ den falschen Sachverhalt vorgelegt, sondern auch Frau Dr. [med.] G._____ von der Klinik H._____, ist kein Verfahrensfehler er- sichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers, die Betroffene habe "wörtlich […] angegeben", er hätte am 21. Januar 2023 Drohungen von sich gegeben, lässt sich dies zumindest aus dem Auftrag der Betroffe- nen an Dr. med. F._____ vom 9. Februar 2023 zur psychiatrischen Begut- achtung des Gesuchstellers nicht entnehmen (vgl. Beilage 6 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 17. März 2023 in HA.2023.129). Unklar ist, welche weiteren relevanten Details die Betroffene der Gutachterin Frau Dr. med. F._____ oder Frau Dr. med. G._____ vor- enthalten haben soll. Da dies der Gesuchsteller nicht weiter substantiiert und diesbezüglich auch keine Hinweise auf irgendeinen (besonders kras- sen) Fehler der Betroffenen ersichtlich sind, bleibt es bei der vagen Be- hauptung des Gesuchstellers, welche keinen verlässlichen Rückschluss auf eine mögliche Befangenheit der Betroffenen zulässt. Gleiches gilt in Bezug auf den sinngemässen Verdacht des Gesuchstellers, die Gutachte- rin habe von der Betroffenen die Information erhalten, er sei obdachlos. Für diesen Verdacht bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, noch erscheint es glaubwürdig, dass die Betroffene der Gutachterin eine solche Informa- tion gegeben hätte. Dies umso weniger, als dem Auftrag der Betroffenen -7- an Dr. med. F._____ vom 9. Februar 2023 zur psychiatrischen Begutach- tung des Gesuchstellers die korrekte Adresse des Gesuchstellers zu ent- nehmen ist (vgl. Beilage 6 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs vom 17. März 2023 in HA.2023.129]). 3.2.4. Alsdann findet sich der Vorwurf, die Betroffene habe im Antrag auf Ableh- nung des Haftentlassungsgesuchs (recte: Antrag auf Abweisung des Ge- suchs um Aufhebung der Ersatzmassnahmen) vom 26. Juli 2023 (recte: 25. Juli 2023) angegeben, er würde sich einbilden, seine Nachbarin ent- hielte ihm seinen Kater vor und hätte auch noch drei weitere Katzen ent- wendet, obwohl er für seinen "Kater einen GPS Beweis eingereicht habe samt Fotos der anderen drei Katzen worin zu erkennen [ist] dass diese Kat- zen anfangs bei" ihm gewesen seien, im genannten Antrag nicht. Vielmehr schreibt die Betroffene lediglich, der Gesuchsteller habe "in mehreren Ein- vernahmen immerhin eingeräumt […], das Opfer C._____ am 15.01.2023 bedroht und beschimpft zu haben, um sie dazu zu bringen den Kater her- auszugeben (den diese gar nicht hatte)". Ein besonders krasser Fehler, der den Anschein der Befangenheit der Betroffenen und damit deren Ausstand rechtfertigte, ist darin nicht zu sehen. Gleiches gilt in Bezug auf den sinn- gemässen Vorwurf, die Betroffene habe keine Stellungnahme zu den "Be- weisen, Hinweisen und Indizien" abgegeben, die die Schuld der Eheleute C._____ und D._____ belegen würden. Einerseits hat die Staatsanwalt- schaft Q._____ hierzu keine Stellungnahme abzugeben, andererseits ist es mit Blick auf Akten im Verfahren ST.2023.2163 und die am 9. August 2023 unbestritten erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2) nachweislich falsch, wenn der Gesuchsteller vor- bringt, man habe mit Bedenken feststellen müssen, dass weder eine Be- weiswürdigung stattfinde, noch überhaupt ermittelt werde. 3.2.5. Der Vorwurf, die Betroffene habe am 2. August 2023 alle Urinproben von der Klinik H._____ erhalten und diese bis am 10. August 2023 nicht an seine amtliche Verteidigerin weitergeleitet, zielt ebenso ins Leere. Selbst wenn dies zutreffen würde – was zumindest aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist –, wäre dies in erster Linie im Hauptverfahren zu rügen. 3.2.6. Schliesslich sieht der Gesuchsteller die Befangenheit der Betroffenen da- rin, dass diese die Aussagen der Eheleute C._____ und D._____ als sehr glaubwürdig eingestuft habe (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 2). Dies ist eine rechtliche Würdigung, die ebenfalls nicht bereits für den Anschein der Befangenheit der Betroffenen spricht. Vielmehr ist es deren Aufgabe als Staatsanwältin, die Beweise dahingehend zu würdigen, dass sie die aus ihrer Sicht erforderlichen Verfahrensschritte im Verfahren ST.2023.348 vornehmen kann. Eine krasse Fehleinschätzung ist hier nicht -8- auszumachen, immerhin hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. August 2023 festgehalten, der dringende Tat- verdacht gegen den Gesuchsteller habe nach wie vor nicht "entkräftet" wer- den können (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2023, E.6.3 in HA.2023.357). 3.3. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob das Ausstandsgesuch überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, d.h. "ohne Verzug" gestellt wurde (vgl. Stellungnahme Betroffene, Ziff. II.3.). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -9- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister