Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Juli 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)