Damit steht nicht fest, dass die Tatbestände der (mehrfachen) Beschimpfung und der Drohung eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 26. Juli 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.