Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesen Punkt für die Klärung der Sachund Rechtslage nach wie vor als wesentlich erachten, so ist die Beschwerdeführerin hierzu konkret zu befragen. 3.4. Die Nichtanhandnahme darf, wie erwähnt, nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht feststellen. Die Aussagen der Parteien, insbesondere diejenigen des Beschuldigten, sind bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit vertieft zu prüfen, bevor beweismässig von einer eigentlichen Patt-Situation gesprochen werden kann.