3.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde scheinen sich insbesondere gegen die Erwägung, wonach auffalle, dass die Beschwerdeführerin 12 Tage zugewartet habe, bis sie den angeblichen Vorfall angezeigt habe, in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu richten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bereits am 12. Juni 2023 zur Polizei gegangen sei. Ihre Ausführungen zu den genauen Umständen, weshalb es nicht bereits früher zu einer formellen Strafanzeige gekommen sein soll, sind aber (sprachlich) schwer verständlich. Sollte die -8-