3.3.2. Nach dem Gesagten kann derzeit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht gesagt werden, dass die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gleichermassen möglich und glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bedarf vielmehr einer vertieften Abklärung im Rahmen einer weiteren Einvernahme und weiterer Ermittlungen. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 an, dass sie mit ihrem Bruder und einer Freundin vor Ort gewesen sei (Frage 19). Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Personen Aussagen zum Geschehen in Q._____ machen können.