Schilderungen sachlich. Sie führte aus, dass es vorgängig noch nie zu solchen Äusserungen gekommen sei und sie den Beschuldigten seit dem Gerichtsverfahren kaum mehr wiedererkenne. Sie habe ihn noch nie so erlebt (Fragen 22 und 24). Zudem erzählte sie das Geschehen detailliert, gab sie doch nicht nur die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten wieder, sondern führte sie auch aus, dass der Bruder des Beschuldigten diesen anlässlich der angeblichen Beschimpfung noch "so mit einem Lachen" unterstützt habe (Frage 19). Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen deshalb besonders glaubhaft.