Der Beschuldigte ist zudem offensichtlich nicht gut auf die Beschwerdeführerin zu sprechen. So gab er bei seiner Einvernahme vom 4. Juli 2023 an, dass alles, was sie ihm erzählt habe, eine Lüge sei (Frage 28) und sie von ihm aus "weiterspinnen" könne (Frage 40). Demgegenüber unterliess die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 despektierliche Ausdrücke und blieb in ihren -7-