Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie und der Beschuldigte am 8. Juni 2023, also nur drei Tage vor dem Zusammentreffen in Q._____ und in Aarau, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vor dem Gericht in R._____ gewesen seien. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 soll dort alles "schief gelaufen" sein (Frage 19). Dies spricht dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin eine angespannte Stimmung herrscht, wenn sie nicht gar zerstritten sind. Der Beschuldigte ist zudem offensichtlich nicht gut auf die Beschwerdeführerin zu sprechen.