So ist zunächst nicht ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschuldigte, als die Beschwerdeführerin ihm die Tochter übergeben hat, kein Wort gesprochen haben will. Dies auch deshalb nicht, weil er Kleider, Gegenstände etc. der Beschwerdeführerin, welche er ihr wohl auf Geheiss des Gerichts herausgeben musste, vor die Türe gestellt haben soll. Dass er hierüber beim Zusammentreffen keinen Kommentar abgegeben hat, erscheint eher lebensfremd. Seine Begründung, er sage nichts, weil er wisse, was sie für ein Theater mache, erschliesst sich nicht, zumal er keine Vorfälle, bei welchen die Beschwerdeführerin "ein Theater" gemacht haben soll, geschildert hat.