3.3. 3.3.1. Die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten erscheinen zwar grundsätzlich gleichermassen möglich. Die Aussagen des Beschuldigten, der mehrheitlich einfach alles abstritt, sind aber teilweise immerhin erklärungsbedürftig, da nicht schlüssig.