3.2.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2023 führte der Beschuldigte aus, dass die Vorwürfe nicht zuträfen. Er habe die Beschwerdeführerin nicht beleidigt, er spreche nicht einmal mehr mit ihr. An diesem Tag habe sie die Tochter gebracht, er habe sie mit ins Haus genommen und die Türe hinter sich zugemacht. Er sage aus dem Grund nichts zu ihr, weil er genau wisse, was sie für ein Theater mache. In Aarau, als er die Tochter zurückgebracht habe, habe er extra noch seinen Bruder mitgenommen. Sie hätten beide kein Wort gesagt und seien gegangen. Er grüsse sie auch nicht, selbst wenn sie ihn grüsse.