men. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde, soweit verständlich, im Wesentlichen vor, dass genau das, was sie ausgesagt habe, am 11. Juni 2023 passiert sei. Als die Besuchszeit vorbei gewesen sei, habe sie am Bahnhof Aarau auf den Beschuldigten gewartet. Der Vorfall sei am Sonntag passiert. Am Sonntag sei alles geschlossen. Sie sei am Montag, 12. Juni 2023, zur Polizei nach Aarau gegangen. Dort habe sie mit einem Polizisten gesprochen und ihm erzählt, was passiert sei. Sie sei fast ohnmächtig geworden. Dies passiere, wenn sie Angst habe. Als er [Polizist] dies bemerkt habe, habe er um ihre Kontaktdaten gebeten und ihr gesagt, dass er einen Termin vereinbaren werde.