Es liege eine "Aussage-gegen-Aussage Konstellation" vor, bei welcher der Beschuldigte keine unglaubhaften Aussagen getätigt habe. Sodann falle auf, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Vorfall nicht sogleich, d.h. am selben Tag, bei der Kantonspolizei Aargau angezeigt habe, sondern 12 Tage damit zugewartet habe. In Anbetracht dieser Umstände sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Mit anderen Worten sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 11. Juni 2023 nicht in strafbarer Weise gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert habe. Das Verfahren sei daher nicht an die Hand zu neh-