2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügten Nichtanhandnahme im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau zu den Tatvorwürfen befragt worden sei. Er habe die Vorwürfe bestritten. Andere objektive Beweismittel könnten nicht erhältlich gemacht werden. Es liege eine "Aussage-gegen-Aussage Konstellation" vor, bei welcher der Beschuldigte keine unglaubhaften Aussagen getätigt habe.