3. 3.1. Gegen die ihr am 2. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 15. August 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten (zu leisten innert 10 Tagen ab am 19. August 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) wurde von der Beschwerdeführerin am 28. August 2023 geleistet.