2. Am 26. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Sie stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien. Entschädigungen sprach sie keine zu. Zivilklagen behandelte sie keine. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. Juli 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.