Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.231 (STA.2023.4664) Art. 335 Entscheid vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 23. Juni 2023 bei der Kan- tonspolizei Aargau, Stützpunkt Aarau, gegen ihren Ehemann B._____ (Be- schuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Beschimpfung und Dro- hung. Sie gab an, dass der Beschuldigte sie am 11. Juni 2023 (ca. 9 Uhr) bei der Übergabe der Tochter in Q._____ in arabischer Sprache grundlos als Hure und Schlampe bezeichnet habe. Bei der erneuten Übergabe der Tochter am selben Tag (ca. 14 Uhr) am Bahnhof Aarau soll er sie weiter beschimpft haben. Zudem soll er ihr damit gedroht haben, bei ihr vorbeizu- kommen und sie "kaputt zu schlagen". 2. Am 26. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand ge- nommen werde. Sie stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien. Entschädigungen sprach sie keine zu. Zivilklagen behandelte sie keine. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. Juli 2023 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 2. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 15. August 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten (zu leisten innert 10 Tagen ab am 19. August 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) wurde von der Be- schwerdeführerin am 28. August 2023 geleistet. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2023 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die innert Frist formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügten Nichtanhandnahme im We- sentlichen aus, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2023 durch die Kantons- polizei Aargau zu den Tatvorwürfen befragt worden sei. Er habe die Vor- würfe bestritten. Andere objektive Beweismittel könnten nicht erhältlich ge- macht werden. Es liege eine "Aussage-gegen-Aussage Konstellation" vor, bei welcher der Beschuldigte keine unglaubhaften Aussagen getätigt habe. Sodann falle auf, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Vorfall nicht sogleich, d.h. am selben Tag, bei der Kantonspolizei Aargau ange- zeigt habe, sondern 12 Tage damit zugewartet habe. In Anbetracht dieser Umstände sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Mit anderen Worten sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 11. Juni 2023 nicht in strafbarer Weise gegenüber der Beschwerdefüh- rerin geäussert habe. Das Verfahren sei daher nicht an die Hand zu neh- men. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde, soweit verständlich, im Wesentlichen vor, dass genau das, was sie ausgesagt habe, am 11. Juni 2023 passiert sei. Als die Besuchszeit vorbei gewesen sei, habe sie am Bahnhof Aarau auf den Beschuldigten gewartet. Der Vorfall sei am Sonntag passiert. Am Sonntag sei alles geschlossen. Sie sei am Montag, 12. Juni 2023, zur Polizei nach Aarau gegangen. Dort habe sie mit einem Polizisten gesprochen und ihm erzählt, was passiert sei. Sie sei fast ohnmächtig ge- worden. Dies passiere, wenn sie Angst habe. Als er [Polizist] dies bemerkt habe, habe er um ihre Kontaktdaten gebeten und ihr gesagt, dass er einen Termin vereinbaren werde. Nach drei Tagen habe sie sich nach dem Ter- min erkundigt. Eine Polizistin habe ihr gesagt, sie solle zur Opferhilfe. Ihr sei gesagt worden, sie solle "vor Gericht" gehen. "Das Gericht" habe ihr aber gesagt, dass dies "die Arbeit der Polizei" sei. Sie sei direkt zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie "auf jede erdenkliche Weise" Hilfe brauche, weil sie eine solche Angst gehabt habe und sich betrogen gefühlt -4- habe. Auf der Polizeistation habe sie nochmals gesagt, was alles passiert sei. Zusammenfassend will die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck bringen, dass der von ihr beanzeigte Sachverhalt der Wahrheit entspricht und sie dies bereits vor dem 23. Juni 2023 hat anzeigen wollen. 3. 3.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 aus, dass sie am 8. Juni 2023 wegen des Scheidungsverfahrens vor dem Gericht in R._____ gewesen sei. Es gehe um das Sorgerecht für die Toch- -5- ter. Dort sei alles schief gelaufen. Der Übersetzer habe sie dauernd unter- brochen und gesagt, sie solle die Vergangenheit vergessen. Es sei dann entschieden worden, dass der Beschuldigte die Tochter am 11. Juni 2023 sehen dürfe. Als sie auf dem Weg zu ihm nach Q._____ (Wohnort des Be- schuldigten) gewesen sei, habe sie ihm geschrieben, dass er "rauskommen soll". Als sie dort angekommen sei, habe sie gesehen, dass er alle ihre Sachen rausgestellt habe. Er habe gesagt, sie solle die Sachen mitnehmen und verschwinden. Er habe sie dort auch mit Hure und Schlampe (in arabi- scher Sprache) beschimpft. Sie sei mit ihrem Bruder und einer Freundin "dort vor Ort" gewesen. Als er das Kind wie ausgemacht am Nachmittag an den Bahnhof Aarau zurückgebracht habe, habe sie versucht, ihn zu be- grüssen. Er habe gesagt, dass man Schlampen nicht begrüsse. Sein Bru- der sei auch dabei gewesen. Dieser habe den Beschuldigten noch mit ei- nem Lachen unterstützt. Sie sei dann mit ihrer Tochter davongelaufen, wo- rauf der Beschuldigte ihr hinterher gerufen habe: "Du bist jetzt zwar aber an den Bahnhof gekommen, aber ich kenne deine Adresse und kann dich ohne Problem kaputtschlagen kommen". Sie verstehe nicht, warum er das mache. Sie habe Angst, dass er wirklich zu ihr nach Hause komme. Sie habe sich beleidigt gefühlt und habe Angst. Sie habe sogar ein bisschen Atemprobleme gehabt, als er dies gesagt habe. Seit dem Gerichtsverfahren erkenne sie ihn kaum wieder. Sie habe ihn noch nie so erlebt. Sie fühle sich verwirrt, könne ihre Atmung nicht mehr richtig kontrollieren und ihr Herz beginne zu rasen. Sie habe sogar beim Gehen Mühe. 3.2.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2023 führte der Beschuldigte aus, dass die Vorwürfe nicht zuträfen. Er habe die Beschwerdeführerin nicht beleidigt, er spreche nicht einmal mehr mit ihr. An diesem Tag habe sie die Tochter gebracht, er habe sie mit ins Haus genommen und die Türe hinter sich zugemacht. Er sage aus dem Grund nichts zu ihr, weil er genau wisse, was sie für ein Theater mache. In Aarau, als er die Tochter zurück- gebracht habe, habe er extra noch seinen Bruder mitgenommen. Sie hätten beide kein Wort gesagt und seien gegangen. Er grüsse sie auch nicht, selbst wenn sie ihn grüsse. Er habe kein einziges Wort bei der "Über- nahme" und "Übergabe" der Tochter gesagt, was sein Bruder bezeugen könne. Er habe sie noch nie beschimpft. Er wisse nicht, wie die Beschwer- deführerin darauf komme, dass er sie beschimpft und bedroht haben soll. Das ganze Leben der Beschwerdeführerin sei eine Lüge, was er erst kürz- lich herausgefunden habe. Die Frage, ob es richtig sei, dass die Beschwer- deführerin zur Ehe mit ihm gezwungen worden sei, beantwortete der Be- schuldigte mit "Weiss ich nicht. Keine Ahnung. Ich weiss nichts mehr". Alles, was die Beschwerdeführerin gesagt habe, sei erfunden. -6- 3.3. 3.3.1. Die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten erscheinen zwar grundsätzlich gleichermassen möglich. Die Aussagen des Beschuldigten, der mehrheitlich einfach alles abstritt, sind aber teilweise immerhin erklärungsbedürftig, da nicht schlüs- sig. So ist zunächst nicht ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschuldigte, als die Beschwerdeführerin ihm die Tochter übergeben hat, kein Wort gespro- chen haben will. Dies auch deshalb nicht, weil er Kleider, Gegenstände etc. der Beschwerdeführerin, welche er ihr wohl auf Geheiss des Gerichts herausgeben musste, vor die Türe gestellt haben soll. Dass er hierüber beim Zusammentreffen keinen Kommentar abgegeben hat, erscheint eher lebensfremd. Seine Begründung, er sage nichts, weil er wisse, was sie für ein Theater mache, erschliesst sich nicht, zumal er keine Vorfälle, bei wel- chen die Beschwerdeführerin "ein Theater" gemacht haben soll, geschildert hat. Nicht schlüssig ist sodann seine Aussage, er habe "extra" noch seinen Bruder mitgenommen, als er die Tochter der Beschwerdeführerin wieder übergeben habe. Gemäss seinen Angaben wollte er gar nicht mit der Be- schwerdeführerin reden. Folglich hätte er ihr die Tochter einfach wortlos übergeben und alsdann von dannen ziehen können, wie er dies doch be- reits am Morgen, als ihm die Tochter gebracht wurde, getan haben will. Den Bruder hätte er hierfür nicht gebraucht. Auch mutet merkwürdig an, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 4. Juli 2023 die Fragen (27, 34), weshalb die Beschwerdeführerin ihn wegen Beschimpfung und Drohung bei der Polizei anzeigen sollte, wenn dies nicht zutreffen würde, in stoischer Gelassenheit einzig mit "Keine Ahnung" bzw. "Weiss ich nicht" beantwortete. Sollten die Übergaben des Kindes so vonstattengegangen sein, wie von ihm geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass die An- schuldigungen zumindest ein Unverständnis bei ihm ausgelöst hätten, führ- ten diese doch immerhin zu einer polizeilichen Einvernahme. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie und der Beschuldigte am 8. Juni 2023, also nur drei Tage vor dem Zusammentreffen in Q._____ und in Aarau, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vor dem Gericht in R._____ gewesen seien. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführe- rin anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 soll dort alles "schief gelaufen" sein (Frage 19). Dies spricht dafür, dass zwischen dem Beschul- digten und der Beschwerdeführerin eine angespannte Stimmung herrscht, wenn sie nicht gar zerstritten sind. Der Beschuldigte ist zudem offensicht- lich nicht gut auf die Beschwerdeführerin zu sprechen. So gab er bei seiner Einvernahme vom 4. Juli 2023 an, dass alles, was sie ihm erzählt habe, eine Lüge sei (Frage 28) und sie von ihm aus "weiterspinnen" könne (Frage 40). Demgegenüber unterliess die Beschwerdeführerin bei ihrer Einver- nahme vom 23. Juni 2023 despektierliche Ausdrücke und blieb in ihren -7- Schilderungen sachlich. Sie führte aus, dass es vorgängig noch nie zu sol- chen Äusserungen gekommen sei und sie den Beschuldigten seit dem Ge- richtsverfahren kaum mehr wiedererkenne. Sie habe ihn noch nie so erlebt (Fragen 22 und 24). Zudem erzählte sie das Geschehen detailliert, gab sie doch nicht nur die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten wieder, sondern führte sie auch aus, dass der Bruder des Beschuldigten diesen anlässlich der angeblichen Beschimpfung noch "so mit einem Lachen" un- terstützt habe (Frage 19). Die Aussagen der Beschwerdeführerin erschei- nen deshalb besonders glaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Zusammentreffen nur gerade drei Tage nach der offenbar emotional geführten Scheidungsverhandlung, anlässlich welcher das Sorgerecht über die Tochter der Beschwerdeführerin zugesprochen worden sein soll, statt- gefunden hat. 3.3.2. Nach dem Gesagten kann derzeit entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau nicht gesagt werden, dass die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldig- ten gleichermassen möglich und glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bedarf vielmehr einer vertieften Abklä- rung im Rahmen einer weiteren Einvernahme und weiterer Ermittlungen. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 23. Juni 2023 an, dass sie mit ihrem Bruder und einer Freundin vor Ort gewesen sei (Frage 19). Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Personen Aussagen zum Ge- schehen in Q._____ machen können. Auch scheint es angebracht, den Bruder des Beschuldigten zu befragen. Wenngleich möglich ist, dass die Interessenlage bei einer verwandtschaftlichen Beziehung eines Zeugen zu einer Partei eine Zeugenaussage (bewusst oder unbewusst) verfälschen kann, heisst das nicht, dass dies per se so ist. Der Glaubhaftigkeit einer solchen Zeugenaussage ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Schliesslich könnte auch der Beizug der Akten des vor dem Be- zirksgericht R._____ geführten eherechtlichen Verfahrens hilfreich sein. Wie ausgeführt, dürfte die Verhandlung emotional geführt worden sein, weshalb sich aus dem Protokoll allenfalls Rückschlüsse auf die Gemüts- lage des Beschuldigten und damit auch auf die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen ziehen lassen könnten. 3.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde scheinen sich insbesondere gegen die Erwägung, wonach auffalle, dass die Beschwerdeführerin 12 Tage zu- gewartet habe, bis sie den angeblichen Vorfall angezeigt habe, in der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu rich- ten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bereits am 12. Juni 2023 zur Polizei gegangen sei. Ihre Ausführungen zu den genauen Um- ständen, weshalb es nicht bereits früher zu einer formellen Strafanzeige gekommen sein soll, sind aber (sprachlich) schwer verständlich. Sollte die -8- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesen Punkt für die Klärung der Sach- und Rechtslage nach wie vor als wesentlich erachten, so ist die Beschwer- deführerin hierzu konkret zu befragen. 3.4. Die Nichtanhandnahme darf, wie erwähnt, nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht feststellen. Die Aussagen der Parteien, insbesondere diejenigen des Beschuldigten, sind bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit vertieft zu prüfen, bevor beweismässig von einer ei- gentlichen Patt-Situation gesprochen werden kann. Damit steht nicht fest, dass die Tatbestände der (mehrfachen) Beschimp- fung und der Drohung eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 26. Juli 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Juli 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard