Die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Sachlage auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet.