Es gibt keinerlei Hinweise, dass die von der Kantonspolizei Aargau im besagten FinZ-Set dokumentierten Feststellungen nicht den tatsächlich gemachten und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mitgeteilten Feststellungen entsprochen hätten. Mit den körperlichen Auffälligkeiten sowie dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, noch um Mitternacht desselben Tages 0,8 g Kokain konsumiert zu haben, bestanden hinreichende Anzeichen eines Konsums von Betäubungsmitteln und einer damit verbundenen Fahrunfähigkeit. -5-