Beschwerdeführer einen Drogentest vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen fahrunfähigen Zustand zugestanden. Anlassfreie Drogenkontrollen seien nicht zulässig. Er habe keine Verhaltensweisen offen gelegt und weder einen Unfall verursacht noch sei er durch eine bestimmte Fahrweise negativ aufgefallen.