Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, sich nicht belasten zu müssen. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei. Die Anordnung vom 3. Januar 2023 sei deswegen aufzuheben. Abgesehen davon habe für die Polizei vor Ort kein Anlass bestanden, beim -4-