1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht belegt sei, dass die Polizei am 28. Dezember 2022, 09:53 Uhr, bei (wohl: von) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend Anordnung Blut- und Urinprobe einen Auftrag erhalten habe. Art. 241 Abs. 1 StPO regle bekanntlich das Prozedere. Art. 141 Abs. 2 StPO regle sodann die Folgen einer Verletzung der Formvorschriften (Nichtverwertbarkeit). So sei es auch im vorliegenden Fall. Die Anordnung vom 3. Januar 2023 entbehre einer Grundlage, da keine mündliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt sei. Abgesehen davon, habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, sich nicht belasten zu müssen.