2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, eine strafrechtliche Untersuchung gegen C._____ sei wegen zahlreicher (angeblicher) Fakten unabdingbar (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), ist auch darauf nicht einzugehen. Die Vorwürfe und Sachverhaltsschilderungen muten abenteuerlich an, sind nicht belegt und darüber hinaus nur schwer verständlich. 2.6. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den in E. 1.3 hievor dargelegten gesetzlichen Anforderungen in weiten Teilen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen.