(v. […]) nicht wie geplant am 25.11.2022 umgesetzt werden konnte.". -7- Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, ist der Vorwurf, C._____ sei der Verfasser des Schreibens des fedpol vom 17. November 2022, absurd. Gleichermassen abwegig ist auch die (ebenfalls durch nichts unterlegte) Vermutung des Beschwerdeführers, wonach C._____ selbst die Nichtanhandnahmeverfügung verfasst haben könnte.