Der Beschwerdeführer legt mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise dar, weshalb die Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach seine Ausführungen [in der Strafanzeige] in keiner Weise geeignet seien, einen hinreichenden Anfangstatverdacht gegen irgendeine Person zu begründen, unzutreffend sein sollte. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf den Einwand daher nicht weiter einzugehen (E. 1.3 hievor). 2.4.4. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Rz. 11 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) aus: