Es ist kaum vorstellbar, dass dies vom Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau geschrieben worden sein soll, ansonsten es wohl in einem 'Ausnahmezustand' erfolgt sein müsste. Denn wie sollte eine Strafklage z.H. der Bundeskriminalpolizei vom 07.11.2022 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau am 18.07.2023 en passant im Rahmen einer anderen Nichtanhandnahmeverfügung mit einem Passus 'die Anzeige vom 07.11.2022 ist daher nicht an die Hand zu nehmen' zu erledigen!"