Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in der Anzeige vom 7. November 2022 mitnichten ein strafrechtlich relevantes Verhalten "auf den Punkt" gebracht. Die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden. 2.4.3. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Rz. 10 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) aus: