" Die Eingabe vom 07.11.2022 wird hinsichtlich der wirtschaftskriminellen Vorgänge auf den Punkt gebracht – es wird jedoch in keinster Weise ersichtlich warum keine Strafverfolgung der massiven Offizialdelikte erfolgt, insbesondere da sich aus der Zusammenfassung der Klage vom 07.11.2022 an das Bundesamt für Polizei fedpol durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, ausschliesslich eine Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit ergibt." -6- Es folgen weitere Ausführungen zur "Helsinki-Kommission des US-Kon- gresses".