Diese Behauptung sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und als abenteuerlich zu qualifizieren. Ein Anfangsverdacht liege jedenfalls nicht vor, weshalb die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen sei (Rz. 11). 2.4.2. Zu diesen, für die Nichtanhandnahme entscheidenden Gründen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Rz. 9 (betreffend die gleiche Randziffer der Nichtanhandnahmeverfügung) Folgendes aus: