2.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er rügt, dass seine Strafanzeige vom 17. Mai 2023 gegen C._____ unbehandelt geblieben sei (Beschwerde, S. 3). Mit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde auch diese Strafanzeige erledigt (vgl. Rz. 11 der Nichtanhandnahmeverfügung).