verfolgungsbehörden zu wenden, falls er eine Anzeigeerstattung ins Auge fasse (zur Richtigkeit dieser Sichtweise vgl. die nachfolgenden Erwägungen; vgl. auch CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, -5- Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, wonach pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt nicht als förmlich zu behandelnde Strafanzeigen zu betrachten sind, aber zur Vermeidung von Unklarheiten dennoch mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden sollten).