Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der kantonalen Behörden bestreitet (Beschwerde, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nicht erkennen kann, hält sie die Ausführungen des Beschwerdeführers doch für inhaltlich nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, einen Anfangstatverdacht gegen irgendeine Person zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachteten sich aber auch die Bundesbehörden nicht als zuständig und empfahlen ihm einzig, weil sie der Eingabe vom 7. November 2022 offensichtlich ebenfalls keinerlei strafrechtliche Relevanz zumassen, sich an die kantonalen Straf-