2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der kantonalen Behörden bestreitet (Beschwerde, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nicht erkennen kann, hält sie die Ausführungen des Beschwerdeführers doch für inhaltlich nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, einen Anfangstatverdacht gegen irgendeine Person zu begründen.