Inwieweit die Beschwerde ausreichend begründet ist, um darauf eintreten zu können, kann an dieser Stelle (mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen) offenbleiben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Dies deshalb, weil er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zu den Ergebnissen der Ermittlungen nicht angehört worden sei.